Youtube Videos auf Ihrer Internetseite - Nutzungsrechte

Immer mehr Unternehmen erkennen den Nutzen und die vielfältigen Möglichkeiten die Videoplattformen bieten. Videoplattformen wie YouTube sind nicht nur sehr beliebt sondern auch hoch frequentiert.

 

Durchschnittlich sind 65 Prozent der Deutschen für eine Dauer von etwa 15 Minuten auf Videoplattformen unterwegs. Zudem sind alle diese Plattformen mit sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. vernetzt und erhöhen durch das weiterempfehlen ihre Reichweite.

 

Videoplattformen stellen damit eine hochwertige und ausgereifte Infrastruktur zur Verfügung. Seine Besonderheit erzielt das Video Marketing durch die Bewegtheit und die Dynamik der Bilder. Diese ziehen mehr Aufmerksamkeit auf sich, als Fotos oder Texte.

 

Beachten Sie jedoch!!!

 

Binden Sie Youtube Videos auf Ihrer Website ein, so sollten Sie sich bis zur abschließenden Entscheidung des BGH bei dem Rechteinhaber die entsprechenden Nutzungsrechte einholen.

 

Lesen Sie dazu folgenden Sachverhalt: 

 

Darf ein Unternehmen ein Video, das über die Youtube-Plattform frei im Internet zugänglich ist, in die eigene Website einbinden, ohne dass es über die Nutzungsrechte verfügt? 

 

Über mehrere gerichtliche Instanzen wurde diese Frage geprüft und unterschiedlich beurteilt. Nun verwies der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wird erst dann entscheiden, wenn die Erklärung aus Luxemburg vorliegt.

 

Hintergrund der Entscheidung des BGH war die Einbindung eines auf Youtube veröffentlichten Werbevideos, das auf einer Internetseite eingebunden worden war. Das Unternehmen, das die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werbevideo besitzt, sieht in der Einbindung des bereits bei Youtube rechtswidrig hinterlegten Videos eine Rechtsverletzung und verlangte Schadenersatz. Dieser wurde dem Unternehmen in der ersten Instanz zugesprochen.

 

Im Berufungsverfahren wurde jedoch seitens des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ein solcher Anspruch mangels Urheberrechtsverletzung verneint. Die Richter gingen davon aus, dass die Einbindung des Videos auf der Internetseite im Rahmen des so genannten „Framing“ keine Verletzung des Rechts an der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, das dem klagenden Unternehmen zusteht, begründet.

 

Ein nicht gesetzlich normiertes Verwertungsrecht?

 

Die Richter des Bundesgerichtshofes konnten die Frage nicht abschließend klären, sondern riefen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser soll nunmehr klarstellen, ob es sich bei „Framing“ um ein Verwertungsrecht handelt, das bisher nicht gesetzlich normiert ist. Eine öffentliche Zugänglichmachung sieht das Gericht nicht. (Quelle: Absatzwirtschaft; BGH-Urteil vom 16.Mai 2013; Az. I ZR 46/12)

 

Wir empfehlen Ihnen daher, bis zur abschließenden Entscheidung des BGH bei dem Rechteinhaber die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen.

 

Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema, sprechen Sie mich gern an. 

 

Beste Grüße

 

 

Nadine Rudat

360°nordwind


 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0