Elterngeld auch für Selbstständige

Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter von Kindern, die nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden und die mit dem Kind im Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass sich der Elternteil, der das Elterngeld bezieht, vorrangig der Betreuung des Kindes widmet.
Eine Teilzeit-Beschäftigung bis 30 Stunden pro Woche ist aber erlaubt. Jedes Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung müssen sich beide auf Zahl und Lage der Bezugsmonate festlegen.
 

Höhe des Elterngeldes

 

Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen und nicht am Familien-Einkommen. Für Paare soll es so leichter werden, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.

 

Es beträgt mindestens 67 Prozent des entfallenen Netto-Einkommens (bei Selbstständigen der wegfallende Gewinn nach Abzug der Steuern). Die Elterngeldstelle überweist mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Berechnungs-Grundlagen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Durchschnitts-Einkommen der oder des Antragstellers zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Bei Selbstständigen wird der Steuerbescheid des Vorjahres zu Grunde gelegt.

 

Wer noch keinen Steuerbescheid des Vorjahres hat, muss das Einkommen durch andere Unterlagen glaubhaft machen. Dazu zählen zum Beispiel der letzte Steuerbescheid und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz. Erst einmal vorläufig Mutter und/oder Vater müssen den Steuerbescheid für die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes dann nachreichen. Das Elterngeld wird bis dahin vorläufig gezahlt.

 

Das Elterngeld wird mit Ausnahme eine Mindestbetrages von 300 Euro nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt. Selbstständige müssen deshalb bei der Antragstellung auch erklären, ob und in welchem Umfang sie während des Bezugs von Elterngeld voraussichtlich Erwerbs-Einkommen erzielen.

 

Nach dem Ende des Elterngeld-Bezuges müssen sie dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachweisen. Auf dieser Grundlage wird über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Gegebenenfalls müssen Mutter oder Vater dann Elterngeld zurückzahlen – oder sie erhalten noch Elterngeld nachgezahlt.

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0